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Allgemeine Geschäftsbedingungen
Präambel
Die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Rechtsgeschäfte der Enerchange GmbH & Co. KG (nachstehend ''Agentur'' genannt) mit ihren Vertragspartnern (nachstehend "Kunde" genannt). Sie gelten insbesondere für alle zukünftigen Geschäfte und ergänzen die schriftlichen Vereinbarungen.
1. Auftrag und Abnahme
(1) Grundlage der Agenturarbeit sind die Arbeitsanweisung und Zielbestimmung sowie der schriftli-che Arbeitsauftrag des Kunden. Aktualisierungen und Änderungen von Angeboten werden von beiden Parteien schriftlich vereinbart und werden als Zusatzvereinbarung Bestandteil der Vertragsbeziehung zwischen Agentur und dem Kunden.
(2) Wird einem Protokoll einer Besprechung nicht binnen fünf Arbeitstagen widersprochen (von Seiten der Agentur oder des Kunden), gelten die im Protokoll aufgeführten Vereinbarungen als verbindliche Arbeitsgrundlage. Samstag gilt nicht als Arbeitstag. Ist die Agentur mit der Anfertigung des Protokolls beauftragt, so gilt der zeitliche Aufwand zur Erstellung des Protokolls als Arbeitszeit.
(3) Der Kunde verpflichtet sich, alle zur Durchführung des Auftrages benötigte Daten und Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Der Kunde verpflichtet sich ferner, Freigaben und Genehmigungen rechtzeitig zu erteilen, damit der Arbeitsablauf der Agentur nicht beeinträchtigt wird und die Agentur in der Lage ist, die Folgearbeiten ohne Mehrkosten und Qualitätsrisiko zu erbringen. Eine Freigabe/Genehmigung gilt als rechtzeitig erteilt, wenn die von der Agentur gesetzte Frist für die Freigabe/Genehmigung nicht überschritten wird. Überschreitet der Kunde den für seine Mitwirkungspflichten vereinbarten Zeitpunkt, so haftet die Agentur grundsätzlich nicht für die Folgen der verspäteten Fertigstellung. Einer besonderen Aufforderung der Agentur an den Kunden oder einer Erinnerung an die Einhaltung des Zeitplanes bedarf es nicht. Ändern sich aufgrund der verspäteten Informationserteilung durch den Kunden die Produktionskosten, etwa durch notwendig werdende Sonn-, Feiertags- oder Nachtarbeiten, so fallen diese Kosten dem Kunden zur Last.
(4) Nach Fertigstellung des Produktes ist der Kunde verpflichtet, die Leistung abzunehmen. Geringfügige Mängel berechtigen nicht zur Abnahmeverweigerung.
2. Geheimhaltung
(1) Die Agentur verpflichtet sich über alle ihr aus Anlass der Beauftragung bekannt gegebenen Tatsachen Stillschweigen zu wahren.
3. Nutzungsrechte
(1) Mit Bezahlung der für das beauftragte Produkt (Text, Bild, Grafik etc.) relevanten Rechnung erhält der Kunde für das Produkt ein ausschließliches und uneingeschränktes Nutzungsrecht.
(2) Über das Vorstehende hinaus verbleiben sämtliche Rechte an Entwürfen, die dem Kunden im Rahmen der Vertragsanbahnung präsentiert oder übergeben worden sind, uneingeschränkt bei der Agentur. Wird der Auftrag nicht erteilt, sind sämtliche Entwürfe an die Agentur herauszugeben oder auf Verlangen zu vernichten. Anderweitige Verwendung der Entwürfe ganz, teilweise oder in abgeänderter Form ist dem Kunden untersagt. Auf § 106 ff. Urhebergesetz wird ausdrücklich hingewiesen.
(3) Stellt der Kunde im Rahmen des Auftrages der Agentur eigene Materialien (Bilder, Texte, Klangproben etc.) zur Verfügung, so garantiert der Kunde, dass diese Materialien frei von Rechten Dritter sind bzw. dass die zur Realisierung des Projektes erforderlichen Verwertungs- und Nutzungsrechte dem Kunden uneingeschränkt zustehen. Auf Verlangen der Agentur hat der Kunde die entsprechenden Freigabeerklärungen der Urheberrechtsinhaber vorzulegen. Der Kunde stellt die Agentur unwiderruflich von etwaigen Ansprüchen Dritter in unbeschränkter Höhe einschließlich etwaiger Rechtsverfolgungskosten frei. Sämtliche Materialien des Kunden werden von der Agentur nach Abschluss des Auftrages aufbewahrt oder, wenn vom Kunden gewünscht, zurückgegeben oder vernichtet.
4. Vergütung
(1) Die in einer Auftragsbestätigung, in einer Vertragsvereinbarung oder in einem Angebot gerechneten Preise verstehen sich als Nettopreise zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
(2) Für Fotos, die im Rahmen der vom Kunden bezahlten Arbeitszeit gemacht werden (z. B. Veranstaltungen, die im Auftrag des Kunden besucht werden) erhält der Kunde die ausschließlichen und uneingeschränkten Nutzungsrechte kostenfrei. Die ausschließlichen und uneingeschränkten Nutzungsrechte für alle anderen Fotos, deren Urheberrechte bei der Agentur liegen, werden, wenn nicht anders vereinbart, mit 35 Euro zzgl. MwSt. je Bild berechnet. Bei Verwendung der Fotos durch den Kunden ist die Bildquelle zu nennen (Enerchange/Name des Fotografen).
(3) Zahlungen sind 20 Tage nach Rechnungsstellung ohne jeden Abzug fällig. Gerät der Kunde mit der Zahlung einer Teilrechnung in Verzug, so ist die Agentur berechtigt, die Erbringung weiterer Leistungen bis zur Zahlung zu verweigern. Im Falle des Zahlungsverzuges verlieren sämtliche Liefer- und Produktionsfristen ihre Gültigkeit.
(4) Die Agentur ist zur Erstellung von Abschlagsrechnungen berechtigt. Müssen im Rahmen der Realisierung des Auftrages fremde Unternehmen beauftragt oder deren Leistungen von der Agentur betreut werden, so ist die Agentur berechtigt, einen Aufschlag von 10%, basierend auf den von den Fremdunternehmen in Rechnung gestellten Nettobeträgen zuzüglich Mehrwertsteuer, zu erheben.
(5) Wenn der Kunde einmal erteilte Aufträge ändert und/oder abbricht, hat er der Agentur alle angefallenen Kosten zu ersetzen und sie von allen Verbindlichkeiten gegenüber Dritten freizustellen. Barauslagen und besondere Kosten, die der Agentur auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden entstehen, werden dem Kunden bere